Satzung VFCR – Verein für kognitive Rehabilitation (2022)

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Verein für kognitive Rehabilitation e.V.“ in der abgekürzten Form "VFCR". Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Münster Westfalen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung der Neurokognitiven Rehabilitation des Begründers Prof. Carlo Perfetti. Damit wird das öffentliche Gesundheitswesen zu Gunsten der Allgemeinheit gefördert werden.
2. Durch den Einsatz dieser Neurokognitiven Rehabilitation verbessert der Patient seine eingegschränkte Motorik und Wahrnehmung.
3. Die Übungen der Neurokognitiven Rehabilitation sind in verschiedenen Print- und Onlinemedien veröffentlicht. Sowohl der Vereinsvorstand als auch Vereinsmitglieder sind in der Forschung auf diesem Gebiet tätig.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zweck. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Veranstaltungen von Vorträgen und Schulungen sowie die Durchführung von Informationsständen bei Messen, um die Neurokognitive Rehabilitation in der Bevölkerung bekannt zu machen. Die Neurokognitive Rehabilitation findet Anwendung in der Behandlung von Patienten in den Bereichen Neurologie, Orthopädie, Geriatrie, Handtherapie und Pädiatrie. Die Vorträge und Schulungen finden an verschidenen Orten statt.
b) Der Verein führt ferne die Ausbildung und Fortbildung seiner Mitglieder und Interessierter durch.

§ 4 Eintritt der Mitglieder
Mitglied im Verein können natürliche und juristische Personen werden.
Der Verein besteht aus:

1. aktiven Mitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins nutzen können und/oder an den angebotenen Veranstaltungen teilnehmen können.
2. passiven Mitgliedern
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3. außerordentlichen Mitgliedern
Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen, Einrichtungen, wie z.B. Kliniken, und Kooperationspartner im Rahmen der Weiterbildung zum „Fachtherapeuten für neurokognitive Rehabilitation (VFCR)®“. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Vorstands gewählt.
5. Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform an den Vorstand zu richten oder erfolgt online über die Homepage des Vereins. Der Vorstand beschließt über den Antrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende des Jahres (31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
2. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 6)
3. durch Streichung aus der Mitgliederliste (§ 7)
4. durch Tod
5. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

§ 6 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei triftigem Grund zulässig. Ein triftiger Grund liegt unter anderem vor, wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstand.
4. Der Vorstand hat den Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung, in der über den Ausschluss beschlossen werden soll, in Textform mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied wird rechtliches Gehör gewährt.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam
6. Der Ausschluss wird dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich in Textform bekannt gemacht.

§ 7 Streichung von der Mitgliederliste
1. Ein Mitglied scheidet mit Streichung von der Mitgliederliste aus dem Verein aus.
2. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
1. Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über den Beitrag beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird mittels Lastschrift erhoben. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins in Höhe von 10% des jeweils aktuellen Mitgliedsbeitrages.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
4. Außerordentliche Mitglieder zahlen mindestens den 2,5-fachen Jahresbeitrag von aktiven Mitgliedern.
5. Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
6. Bei Eintritt nach dem 30.06. eines Jahres ist nur ein halber Jahresbeitrag zu leisten.

§ 9 Vergütung Mitglieder und Vorstand
Vereins- und Vorstandsmitglieder, die Schulungen oder Vorträge abhalten, erhalten vom Verein dafür angemessene Tätigkeitsvergütungen. Für Vorstandstätigkeit dürfen Vorstandsmitglieder weitere angemessene Tätigkeitsvergütungen für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütungen beschließt der Vorstand. Bei der Beschlussfassung über ihre eigene Vergütung haben die durch den Beschluss begünstigten Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

Für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Vorstands- und Vereinsmit-gliedern sind auf Seiten des Vereins die jeweils nicht begünstigten Vorstandsmitglieder zuständig. Die Höhe der jährlichen Vorstandsvergütungen wird im Kassenbericht gesondert erfasst und den Mitgliedern im Jahresbericht dargelegt. Der Kernvorstand (Vorsitz, Kassierer und Schriftführer) kann eine Ehrenamtspauschale pro Jahr erhalten.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem Schriftführerin und der/dem Kassiererin. Je zwei Vorstandmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zusätzlich können durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren bis zu drei Beisitzer bestellt werden. Diese sind im Vorstand nicht stimmberechtigt und können den Verein nicht vertreten.
2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Gewählt ist die/der Kandidat*in, welche/welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.
3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
5. Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller Form durchgeführt werden; der Vorstand ist weiter berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 1.000,00 (in Worten: eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erforderlich, jedoch mindestens
b) jährlich einmal,

2. Der Vorstand legt den Ort der Jahreshauptversammlung fest.
3. Virtuelle Mitgliederversammlungen sind zulässig. Für die Einladung zu einer virtuellen Versammlung gilt § 14 der Satzung. In einer virtuellen Versammlung üben Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte in elektronischer Form aus.

§ 14 Form und Frist der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Begründung an den Vorstand gerichtet werden.
Verspätet eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur zur Beschlussfassung zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
3. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

§ 15 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist, sofern die Satzung dies nicht anders regelt, jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine Versammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, nicht beschlussfähig so ist vor Ablauf von acht Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. In der Einladung zur neuen Versammlung muss auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hingewiesen werden.
3. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

§ 16 Beschlussfassung
1. In Präsenzversammlungen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen, wenn dies durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Abstimmung in virtuellen Versammlungen erfolgt in elektronischer Form.
2. Die Versammlungsleitung obliegt grundsätzlich dem Vorstand; auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung das nicht anders regeln.
4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Diese Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern in Textform mitgeteilt werden. Gleiches gilt für rein redaktionelle Änderungen dieser Satzung.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Die Niederschrift ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen die Niederschrift oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand schriftlich oder in Textform anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Berichtigungsanträge entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 18 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Sollte kein Vorstandsmitglied bereit sein, die Liquidation zu übernehmen, bestellt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, einen oder mehrere Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Deutscher Kinderhospizverein e.V.“ der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie prüfen den Jahresabschluss des Vereins und berichten in der Mitgliederversammlung über ihre Prüfungen und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer haben folgende Aufgaben:

1. Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins
2. Feststellung der Ordnungsgemäßheit der laufenden Geschäftsführung des Vorstandes
3. Feststellung der Vermögenslage des Vereins
4. Feststellung des Mitgliederbestandes

Die Kassenprüfer müssen mindestens eine jährliche Prüfung vornehmen. Sie können weitere Prüfungen – auch unangemeldet – vornehmen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung findet nicht statt.

§ 20 Datenschutz
1. Der Verein darf beim Vereinsbeitritt (Aufnahmeantrag oder Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft Daten von den Mitgliedern erheben und sie im Rahmen des Vereinszwecks verarbeiten und nutzen. Die Daten werden elektronisch in einer Datei gespeichert und durch geeignete Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
3. Beim Austritt aus dem Verein werden die Daten des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

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